Der Vorsorgeauftrag

 

1. Was regelt der Vorsorgeauftrag?
Mit einem Vorsorgeauftrag kann man dafür sorgen, dass seine Angelegenheiten im Falle des Eintritts der eigenen Urteilsunfähigkeit nach dem eigenen Willen geregelt werden.

Ist der Zustand der Urteilsunfähigkeit eingetreten – beispielsweise durch einen Unfall oder eine fortschreitende Demenz – so wird einer Person in der Regel die Fähigkeit aberkannt, Rechte und Pflichten zu begründen. Sie kann somit beispielsweise selber keine Verträge mehr abschliessen. Damit die betreffende Person trotzdem noch am Rechtsverkehr teilhaben kann, sieht das Recht die Möglichkeit vor, einen Vorsorge-auftrag zu errichten. Damit kann eine andere, urteilsfähige und volljährige Person oder auch ein Verein oder ein Unternehmen etc. bestimmt werden, die einem im Rechtsverkehr vertreten soll. Der Vorsorgeauftrag regelt somit quasi die stell-vertretende Besorgung der eigenen Angelegenheiten durch eine andere Person.

Der Vorsorgeauftrag kann nach eigenem Gutdünken und Belieben ausgestaltet sein. Er kann die Verwaltung aller Angelegenheiten beinhalten oder nur einzelner Bereiche. Er kann sich darauf beschränken, einer bestimmten Person den Auftrag zu geben, sich um etwas zu kümmern, er kann jedoch auch Weisungen enthalten, auf welche Art die Person diesen Auftrag zu erfüllen hat. Mit einem Vorsorgeauftrag kann somit unter anderem oder auch nur der Auftrag erteilt werden, für ein Tier zu sorgen oder es angemessen zu platzieren. 

2. Wieso macht das Errichten eines Vorsorgeauftrages Sinn?
Wird kein Vorsorgeauftrag errichtet und es kommt tatsächlich zum Eintritt der eigenen Urteilsunfähigkeit, so hat grundsätzlich der Ehegatte oder der eingetragene Partner bzw. Partnerin ein gesetzliches Vertretungsrecht.
Ist kein Ehegatte oder eingetragener Partner/Partnerin (mehr) vorhanden, so greift die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein und regelt die Angelegenheiten der betroffenen Person. Mit einem Vorsorgeauftrag kann der Einfluss der KESB zurückgebunden werden. Damit kann sichergestellt werden, dass bei der Regelung von wichtigen Angelegenheiten der eigene Wille durchgesetzt wird. Der Eintritt der Urteilsunfähigkeit ist häufig auch mit einem temporären oder dauerhaften Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung verbunden. Meist dürfen Tiere nicht in solche Einrichtungen mitgenommen werden. Möchte ein Tierhalter für einen solchen Fall sicherstellen, dass sein Tier gut versorgt ist und z.B. nicht im Tierheim landet, so ist er gut beraten, einen Vorsorgeauftrag zu errichten.

3. Errichtung, Form und Aufbewahrung – so gehts
Es gibt zwei Arten, einen Vorsorgeauftrag zu errichten, damit er gültig ist. Der Vorsorgeauftrag wird vollständig von Hand geschrieben, mit Datum und Unterschrift.
Möchte man auf ein vorgeschriebenes Formular zurückgreifen, muss ein Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet werden, damit er Gültigkeit erhält.
Mit dieser „Hürde“ soll verhindert werden, dass ein vorgefertigtes Formular vorschnell unterschrieben wird.

Bei der Vorsorge für Tiere ist es sinnvoll, in einem zusätzlichen Beiblatt aufzulisten, um welche Tiere es sich handelt. Wichtig sind allen nötigen Angaben wie Name, Tierart, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Chip-Nr. etc. Aber auch wie das Tier gegenüber Menschen und vor allem anderen Tieren oder Artgenossen reagiert. Wichtig zu erwähnen ist natürlich auch die Fellpflege, allfällige Vorlieben Ihres Tieres und ob es krankheitsbedingt spezielles Futter oder Medikamente nehmen muss. Aktualisieren Sie vor allem die Informationen über Krankheiten, Futter und Medikamentengaben regelmässig.

Die in einem Vorsorgeauftrag als Beauftragte bezeichnete Person oder Organisation, muss den Vorsorgeauftrag nicht offiziell annehmen bzw. diesen unterzeichnen. Trotzdem empfiehlt es sich aber, den Vorsorgeauftrag mit der darin genannten Person/Organisation zu besprechen und sicherzustellen, dass diesen der Inhalt vollumfänglich bekannt ist.

Es ist wichtig, dass der Vorsorgeauftrag im Ernstfall schnell verfügbar ist. Am besten wird eine Kopie der vorsorgebeauftragen Person/Organisation zur Aufbewahrung übergeben oder sie weiss, wo der Vorsorgeauftrag aufbewahrt wird. In vielen Kantonen ist es auch möglich, gegen eine Gebühr den Hinterlegungsort in einem Register eintragen zu lassen oder den Vorsorgeauftrag gar beim Kanton selbst zu hinterlegen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des jeweiligen Kantons (Für den Kanton Zürich: http://www.kesb-zh.ch/vorsorgeauftrag).

4. Wichtig
Einen Vorsorgeauftrag einzurichten, kann nicht nur in Bezug auf die eigenen Haustiere sinnvoll sein, sondern auch in Bezug auf die Besorgung sämtlicher Angelegenheiten (Verwaltung von Vermögen, Erledigung der Post, Abschluss von Rechtsgeschäften).
Sinn macht es zudem, einen Vorsorgeauftrag mit einer sogenannten Patientenverfügung zu kombinieren. Mit einer Patientenverfügung können Sie nämlich entscheiden, welche medizinischen Massnahmen, Sie im Falle des Eintritts der eigenen Urteilsunfähigkeit wünschen. Paradebeispiele sind Entscheidungen über lebensverlängernde Massnahmen.

Wenn ein umfassender Vorsorgeauftrag errichtet wird ist es wichtig, nicht den "Verein Mensch und Tier im Glück" als beauftragte Person/Organisation alleine festzuhalten, da der Verein sich nicht um sämtliche Angelegenheiten eines Tierhalters kümmern kann, sondern sich ausschlieslich um das Wohl Ihres Tieres kümmert.

5. Weitere Informationen
Weitere Informationen zum umfassenden Vorsorgeauftrag sind z.B. bei der KESB oder bei der Pro Senectute erhältlich: https://www.prosenectute.ch/de/dienstleistungen/beratung/docupass.htm

Besonders dann, wenn Sie mit Verwandten oder Bekannten eine Vorsorgeregelung treffen, empfiehlt es sich eine Rückstellung für anfallende Kosten für die Tierpflege zu eröffnen. Bewährt hat sich eine Rückstellung die die Kosten für ein Jahr abdecken würden.

Hier finden Sie ein Tabelle über die Kosten verschiedener Tierarten:

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Hier finden Sie ein Muster einer Vorsorgeerklärung für Ihr Tier:

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Vorsorgeerklärung MUSTER.pdf
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Falls Sie mit Mensch und Tier im Glück die Vorsorge für Ihre tierischen Lieblinge regeln möchten, nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf.

 


Heidi Brunner
Präsidentin
Tel. 044 701 10 00
heidi.Brunner@mensch-und-tier-im-glueck.ch