Das Testament

 

1. Wieso sollten Tierhalter ein Testament errichten?
Tiere gelten vom Recht her zwar nicht mehr als Sachen, werden aber dort, wo keine speziellen Vorschriften bestehen, nach wie vor wie Sachen behandelt. Dies gilt auch im Erbrecht, weshalb Tiere beim Tod eines Tierhalters wie Sachen in die Erbmasse der verstorbenen Person fallen.

Wurde kein Testament errichtet, so tritt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das heisst, dass als Erben die noch lebenden Ehegatten oder die Kinder der verstorbenen Person in Frage kommen. Diese Personen erben somit auch Haustiere.

Sind keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden, so fällt die Erbschaft in der Regel an den Staat, was für Tiere in der Regel den Gang ins Tierheim bedeutet. Möchte man dies verhindern oder möchte man nicht, dass die gesetzlichen Erben die eigenen Tiere übernehmen, so empfiehlt es sich, ein Testament (oder auch einen Erbvertrag) zu errichten und darin klare Anordnungen zu geben, wer im Falle des Todes das Tier erhalten soll.
Vor der Errichtung eines Testaments lohnt es sich, mit einem Anwalt oder einem Notar zusammenzusitzen. Erbrecht ist nämlich eine sehr komplexe Angelegenheit – gerade wenn noch nahe Angehörige vorhanden sind, da in diesem Fall die gesetzlichen Pflichtteile beachtet werden müssen.

2. Vermächtnis oder Erbeinsetzung?
Durch ein Testament kann man entweder jemanden zu seinem Erben einsetzen oder jemandem ein sogenanntes Vermächtnis ausrichten. Setzt man jemanden als Erben ein, heisst das, dass diese Person quasi an die Stelle der verstorbenen Person tritt. Sie übernimmt damit die ganze Erbschaft (oder bei mehreren Personen: einen wertmässigen Anteil daran). Die Erbeinsetzung regelt also nur, wer welchen Anteil von der Erbschaft erhält, nicht jedoch, wer was genau erhält. Ausser dies wird noch speziell angeordnet.
Mit einem Vermächtnis hingegen, wird einer bestimmten Person lediglich ein bestimmter Vermögenswert zugesprochen. Dabei kann es sich um Geld, Sachgüter oder eben auch um ein Haustier handeln. Die betreffende Person hat dann nur Anspruch auf das Vermächtnis, muss aber auch nicht für die allfälligen Schulden des Erblassers einstehen

Möchte ein Tierhalter jemandem sein Tier zukommen lassen, empfiehlt sich daher in der Regel das Ausrichten eines Vermächtnisses. Diese Option sollte vor allem dann gewählt werden, wenn eine gemeinnützige Organisation begünstigt werden möchte.

3. Was kann in einem Testament geregelt werden?
Mit einem Testament hat der Erblasser verschiedene Optionen, das Wohl seiner Heimtiere für die Zukunft sicherzustellen. Wie bereits dargelegt, ist es möglich, jemandem sein Tier als Vermächtnis zukommen zu lassen.

Der Erblasser hat dabei die Möglichkeit, die begünstigte Person in seinem Testament auch mit einer sogenannten Auflage zu verpflichten, angemessen für ein Tier zu sorgen. Im Rahmen einer solchen Anordnung kann beispielsweise auch verlangt werden, mit dem Hund eine Hundeschule zu besuchen oder diesen nach seinem Tod auf einem Tierfriedhof beisetzen zu lassen. Niemand ist aber verpflichtet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis anzunehmen. Wer das Vermächtnis ablehnt, muss auch eine damit verbundene Auflage nicht erfüllen. In diesem Fall läge es an den übrigen Erben, das nach dem Willen des Erblassers Nötige für die Betreuung des Tieres vorzukehren.

Weiter besteht die Möglichkeit, eine Erbschaft an eine Bedingung zu knüpfen. So kann der Erblasser beispielsweise verfügen, dass der Sohn die wertvolle Kunstsammlung nur dann erbt, wenn er auch die Katze des Verstorbenen bei sich aufnimmt.

Nicht möglich ist es hingegen, dass ein Tier selbst etwas erbt. Wird dies dennoch angeordnet, so hätte dies zur Folge, dass das dem Tier (ungültig) vererbte Vermögen zugunsten des Tieres eingesetzt werden muss. Das kann aber auch bloss heissen, dass das Tier in ein Tierheim kommt und mit diesem Geld die Kosten des Tierheims gedeckt werden.
Wir empfehlen stattdessen, das Tier einer bestimmten Person oder einem Verein zu vermachen (wie weiter oben aufgeführt).

4. Wer sorgt für die Durchsetzung von Testamentsauflagen?
Wenn Tiere von einem Erbe profitieren sollen, kann man nicht vorsichtig genug sein. Es empfiehlt sich daher, einen sogenannten Willensvollstrecker zur Durchsetzung und Überwachung des Testaments zu ernennen.

Die Aufgabe kann, nach vorgängiger Absprache, einer fachkundigen Vertrauensperson übertragen werden. Diese sorgt dann beispielsweise dafür, dass ein zugesprochenes Tier vom neuen Halter auch wirklich gut behandelt und ein Vermächtnis wie vorgesehen für das Tier eingesetzt wird, so dass drohende Konflikte zwischen den Erben vermieden werden. Möglich ist auch, nur einen bestimmten Teil des Nachlasses für die Betreuung des Tieres unter die Verwaltung des Willensvollstreckers zu stellen.

5. Wichtig!
Neben dem Testament kann beim Willensvollstrecker auch eine sogenannte «Letzte Anordnung für den Todesfall» mit den vorgesehenen Sofortmassnahmen nach dem Versterben des Erblassers hinterlegt werden. Darin sollte der Erblasser unter anderem festhalten, was mit seinen Tieren in der Zeit zwischen seinem Tod und der Testamentseröffnung geschehen soll – in der Regel vergehen nämlich mehrere Wochen bis zur Testamentseröffnung.
Eine Kopie der «Letzte Anordnung für den Todesfall» oder eine entsprechende Information (inkl. den Informationen über die Tiere – siehe Vorsorge) sollte in der Wohnung so zu hinterlegt sein, dass Rettungskräfte oder die Polizei wissen wen sie bezüglich Tierbetreuung kontaktieren können.

6. Errichtung, Form und Aufbewahrung eines Testaments
Damit ein Testament gültig ist, müssen verschiedene Formvorschriften eingehalten werden. Genau wie der Vorsorgeauftrag muss auch das Testament entweder vollständig von Hand geschrieben oder öffentlich beurkundet sein.

Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben sowie mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden. Es genügt also nicht, einen mit Schreibmaschine oder Computer verfassten Text zu unterschreiben. Auch andere Formfehler, wie etwa ein unleserliches Datum oder die fehlende Unterschrift, können die letztwillige Verfügung anfechtbar oder sogar ungültig machen. Ein Testament sollte zudem klar als solches gekennzeichnet sein.

Entscheidet man sich dazu, nicht nur die Versorgung für die eigenen Tiere testamentarisch zu regeln, so kann es sich empfehlen, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder ein sogenanntes öffentliches Testament (d.h. ein öffentlich beurkundetes Testament) verfassen zu lassen. Dieses wird zusammen mit einem Notar aufgesetzt und dann vor dem Notar von Ihnen, zwei Zeugen und dem Notar selbst unterzeichnet. Ein öffentliches Testament empfiehlt sich vor allem dann, wenn man über einen grossen und komplexen Nachlass verfügt.

Ein Testament kann praktisch jederzeit geändert oder neu abgefasst werden. Gelegentlich sollte man überprüfen, ob die getroffenen Regelungen noch aktuell sind oder an neue Umstände angepasst werden müssen. Wird eine Ergänzung zu einem bestehenden Testament hinzugefügt, muss der neue Abschnitt wiederum datiert und unterschrieben werden.

Das Testament ist nur gültig, solange der Erblasser im Zeitpunkt des Verfassens urteilsfähig ist. Weil diese Fähigkeit mit dem Alter abnehmen kann, sollte im Zweifelsfalle ein öffentliches Testament verfasst werden, bei dem die Urteilsfähigkeit durch den Notar bezeugt wird. Sinnvoll ist es auch, dem Testament ein ärztliches Zeugnis beizulegen, das die geistige Gesundheit am Tag der Testamentserrichtung bestätigt.

Es empfiehlt sich zudem, das eigene Tier nicht mit Namen in das Testament aufzunehmen, sondern die allgemeine Formulierung "meine Heimtiere" zu wählen. Damit wird gewährleistet, dass die letztwillige Verfügung auch für ein oder mehrere neue Tiere gilt, falls solche noch dazukommen sollten.

Das Original des Testaments sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, wo es nach dem Tod des Erblassers leicht auffindbar ist. Dies kann zu Hause, beim Willensvollstrecker, bei der Wohngemeinde, einer Bank, einem Gericht, einem Anwalt oder einem Notar sein. Zudem sollte eine Vertrauensperson über die Existenz und den Aufbewahrungsort informiert werden, allenfalls auch mit einer Kopie. Nach dem Tod des Erblassers ist das Originaltestament dann der zuständigen Behörde zur Eröffnung einzureichen.


Falls Sie mit Mensch und Tier im Glück die Vorsorge für Ihre tierischen Lieblinge regeln möchten, nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf.

 


Heidi Randegger
Präsidentin
Tel. 044 701 10 00
heidi.randegger@mensch-und-tier-im-glueck.ch